Die Schufa, nicht immer ein Segen

Die Schutzgemeinschaft für Kreditsicherung, kurz Schufa genannt, soll Unternehmen und Verbraucher schützen. Vertragspartner der Schufa können bei berechtigtem Interesse Informationen zum Zahlungsverhalten ihrer Kunden erfragen. Im Gegenzug informieren sie die Schufa über abgeschlossene Verträge und über eventuelle Zahlungsausfälle. Dadurch versuchen sie sich vor Kreditgeschäften mit zahlungsunfähigen oder auch bereits wegen Zahlungsunwilligkeit auffällig gewordenen Kunden zu schützen.

Bei Zahlungsausfällen können die Vertragspartner die Schufa grundsätzlich nur über offene, ausreichend angemahnte und unbestrittene Forderungen informieren.

Es werden z. B. Vorname(n), Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und frühere Anschriften gespeichert, sowie Angaben aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte wie z. B. Vollstreckungsbescheide, Haftbefehle zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, eidesstattliche Versicherungen, Insolvenzen usw. und selbstverständlich auch Daten über abgeschlossene Handyverträge, Ratenkreditverträge, Beantragungen von Kreditkarten, Kundenkarten bei Warenhäusern und Versandhandelskonten, die Höhe von Bankkrediten, und zeitlich begrenzt auch einzelne Kreditanfragen bei verschiedenen Banken.

Werden also von Unternehmen Auskünfte über die eigene Person bei der Schufa eingeholt und das Ergebnis sieht nicht so aus wie gewünscht, ist es vorbei mit dem ersehnten Handyvertrag, dem benötigten Kredit oder der neuen Mietwohnung usw.

Das Problem jedoch ist nicht die Datenspeicherung, sondern vielmehr (das ist hinreichend bekannt) oftmals die Speicherung von falschen oder veralteten Daten, sowie die fehlerhafte Übermittlung.

Ein negativer Schufa-Eintrag reicht also oftmals schon aus, und Sie erhalten die Aussage „tut uns leid, aber wir kommen miteinander nicht ins Geschäft“.

Wenn Sie also Ihre Schufa-Auskunft vorliegen haben, sollten Sie diese auf fehlerhafte und falsche Daten prüfen. Wie Sie einmal im Jahr eine kostenlose Schufa-Auskunft erhalten, können Sie hier nachlesen.





Falsche Schufa Einträge sperren / löschen

Wie oben bereits aufgeführt, können Vertragsunternehmen der Schufa diese im Falle von Zahlungsausfällen grundsätzlich nur über offene, ausreichend gemahnte und unbestrittene Forderungen informieren.

Befinden sich also falsche Einträge in Ihrer Schufa-Auskunft, können Sie folgendermaßen dagegen vorgehen:

Sie reklamieren den falschen Eintrag beim meldenden Unternehmen (welches Unternehmen diesen Eintrag an die Schufa gemeldet hat, finden Sie jeweils neben dem Eintrag) und lassen den Eintrag bis zur Klärung sperren.

Nun ist dieses Unternehmen dazu verpflichtet Ihnen, eine Kopie des Vertrages mit Ihrer Unterschrift zuzusenden. Bei online abgeschlossenen Verträgen muss Ihnen das Unternehmen die Bestellhistorie inkl. der IP-Adresse zusenden. Über die IP-Adresse kann exakt festgestellt werden, von welchem Computer die Bestellung getätigt wurde.

Kann das Unternehmen diesen Nachweis nicht erbringen, ist es zur Richtigstellung gegenüber der Schufa und anderen Auskunfteien verpflichtet.

Auf jeden Fall ist der Schufa Eintrag bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts gesperrt.

Reklamieren Sie die falschen Einträge bei der Schufa und reklamieren Sie die falschen Einträge auch beim meldenden Unternehmen und bitten Sie um die Löschung sowie evtl. um die zwischenzeitliche Sperrung der falschen Daten.

Haben Sie Dokumente, die den Sachverhalt darlegen (Quittungen, Löschungsbescheid oder ähnliches), so ist es hilfreich, wenn Sie diese in Kopie an die Schufa senden, das beschleunigt die Bearbeitung.



Löschen von negativen Schufa-Einträgen bis 2.000,00 Euro

Neue Regelung – Die Möglichkeit zur vorzeitigen Löschung!

Unter bestimmten Voraussetzungen bietet die Schufa die Möglichkeit, dass gesamtfällig gestellte Forderungen bei kurzfristigem Zahlungsausgleich vorzeitig aus dem Schufa-Datenbestand gelöscht werden.

Voraussetzung für die „bis zu 2.000,00 Euro Regelung“:

  • die Forderung wurde der Schufa erstmals nach dem 01.07.2012 mitgeteilt,
  • der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 2.000,00 Euro (all inklusiv, also die offene Forderung inklusive aller Kosten und Zinsen)
  • die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der Schufa als beglichen mitgeteilt
  • es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Und so gehen Sie vor:

1. Besteht die Forderung zu Recht, dann bezahlen Sie die Forderung

2. Sie schreiben den Gläubiger an

3. Sie schreiben die Schufa an (erst nachdem Ihnen der Gläubiger die Begleichung bestätigt hat)

Hinweis: Schreiben an Gläubiger, an die Schufa und an Amtsgerichte sollten immer per Einschreiben versandt werden, damit Sie den Versand des Schreibens jederzeit nachweisen können.



Löschen einer eidesstattlichen Versicherung / Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der offiziellen Speicherfrist

Grundvoraussetzung ist auch hier die Begleichung oder das Erlassen der Forderung.

Vollstreckungsbescheide und eidesstattliche Versicherungen werden in den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte gespeichert. Aus diesen Schuldnerverzeichnissen bezieht die Schufa einen Teil der Negativ-Einträge und natürlich auch den Anlass zur Löschung derselben. Die Schufa erhält diese Daten von den Amtsgerichten in Form von Abdrucken und Listen.

Wird also der Schufa durch das zuständige Amtsgericht mitgeteilt, dass der Eintrag einer eidesstattlichen Versicherung oder der Eintrag eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gelöscht wurde, so nimmt auch die Schufa diesen Eintrag aus Ihrem Datenbestand heraus. Auch wenn die Sperrfrist nach Bezahlung der Forderung noch nicht abgelaufen ist.

Sie gehen also folgendermaßen vor: Nachdem Sie die Überweisung erledigt haben, teilen Sie dem Gläubiger mit, dass Sie die Schuld beglichen haben und bitten um die Erledigungsmitteilung sowie um Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (diese Mitteilung muss Ihnen der Gläubiger zusenden).

Achten Sie darauf, dass Sie vom Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erhalten.



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